Betriebsräte

RECHTSGEBIET

Ihre Kanzlei für Betriebsräte.

Betriebsräte tragen Verantwortung für die Belegschaft. ALBRECHT aus Bad Hersfeld unterstützen Sie in komplexen rechtlichen Fragen rund um Ihre Arbeit im Gremium. Wir vertreten Sie in der Verhandlung mit dem Arbeitgeber bis zum Arbeitsgericht. 

Ihre Vorteile

✓ Arbeitgeber zahlt die Kosten

✓ Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

✓ Rechtssicherheit in der Betriebsratsarbeit

✓ Schnelle Terminvergabe 

Aaron Albrecht

Rechtsanwalt

Jonida Grozdanov

Rechtsanwältin

Mitbestimmung bei Kündigungen, Einstellungen, Eingruppierungen und Versetzungen


Personelle Einzelmaßnahmen greifen direkt in die Rechte von Beschäftigten ein. Wir beraten Betriebsräte zielgerichtet bei Zustimmungsverweigerungen, Widersprüchen und im Verfahren.

Betriebsräte haben ein starkes Mitspracherecht bei personellen Einzelmaßnahmen: Nach § 99 BetrVG dürfen sie jeder geplanten Einstellung, Eingruppierung oder Umgruppierung sowie Versetzung innerhalb einer Woche unter Angabe konkreter Gründen widersprechen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die Maßnahme zunächst nicht umsetzen.

Holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein.

Auch bei Kündigungen ist der Betriebsrat nicht außen vor: Nach § 102 BetrVG kann er Bedenken äußern oder Widerspruch einlegen. Erfolgt der Widerspruch korrekt und fristgerecht, hat der betroffene Arbeitnehmer in vielen Fällen Anspruch auf Weiterbeschäftigung – zumindest bis zur Klärung vor Gericht (§ 102 Abs. 5 BetrVG).

Kostenlose Muster für Widersprüche des Betriebsrats stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.

Verhandlungen von Betriebsvereinbarungen


Betriebsvereinbarungen regeln zentrale Fragen des Arbeitsalltags. Wir unterstützen Sie als Betriebsrat bei der Vorbereitung, Verhandlung und Umsetzung.

Wir unterstützen Betriebsräte bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen. Etwa zu Themen wie

  • Arbeitszeit
  • Schichtarbeit
  • Gesundheitsschutz
  • Kurzarbeit
  • Entgeltsystemen oder
  • Einführung neuer IT-Anwendungen.

Kommt es zu Verstößen des Arbeitgebers gegen bestehende Mitbestimmungsrechte, setzen wir Unterlassungsansprüche (auch gerichtlich) durch. Scheitern die Verhandlungen, vertreten wir den Betriebsrat auch vor der Einigungsstelle

Kostentragung

Grundsätzlich zahlt der Arbeitgeber. Dies ist aber an einige Voraussetzungen geknüpft.

Die Anwaltskosten trägt der Arbeitgeber (auch im Beschlussverfahren oder vor der Einigungsstelle).

Die Beauftragung eines Anwalts muss

  • erforderlich sein (= schwierige Sach- und Rechtslage)
  • die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos
  • und nicht mutwillig.

Vorher braucht es einen Einigungsversuch mit dem Arbeitgeber.

Unsere Beauftragung bedarf einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss.

Eine Rückforderung vom Betriebsrat ist ausgeschlossen.

Häufige Fragen

Wie kann der Betriebsrat einen Anwalt beauftragen?

Sobald die Rechtslage komplex ist oder rechtlicher Beratungsbedarf besteht (Erforderlichkeit), darf der Betriebsrat einen Anwalt hinzuziehen. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Beschluss und ein vorheriger Einigungsversuch mit dem Arbeitgeber. Auch bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht oder der Einigungsstelle ist anwaltliche Unterstützung meist notwendig. Eine Rückforderung gezahlter Kosten beim Betriebsrat ist ausgeschlossen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht beteiligt?

Dann kann der Betriebsrat Unterlassung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Der Betriebsrat hat bei Themen wie Arbeitszeiten, Urlaub, Pausen, Arbeitsschutz oder technischen Überwachungssystemen ein festes Mitspracherecht. Änderungen dürfen nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen – und wir unterstützen Sie, wenn der Arbeitgeber die Mitbestimmung ignoriert.

Wie läuft ein Mitbestimmungsverfahren im Betrieb ab?

Ein Mitbestimmungsverfahren verläuft in mehreren Schritten: Zuerst informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend über geplante Maßnahmen – etwa bei neuen Arbeitszeitmodellen. Danach folgen Verhandlungen, in denen beide Seiten eine Lösung anstreben. Kommt es zu einer Einigung, wird diese als Betriebsvereinbarung schriftlich festgehalten. Diese Vereinbarung ist für Arbeitgeber und Betriebsrat verbindlich und muss umgesetzt werden. Scheitern die Verhandlungen, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Sie setzt sich aus Arbeitgeber- und Betriebsratsvertretern sowie einem neutralen Vorsitzenden zusammen und entscheidet verbindlich.