Kirchenrecht

DISZIPLINAR- UND BEAMTENRECHT

Kirchenrecht

Das Kirchenrecht der EKD bzw. der Gliedkirchen bestimmt Pflichten und Rechte der Pfarrer und Laien. Die Kanzlei ALBRECHT bringt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen mit, um Sie als Bediensteter der Kirche in kirchlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu vertreten.

Disziplinarverfahren

Wer sich als Pfarrer einem Disziplinarverfahren versieht, steht in unserer Erfahrung zumeist allein. Die Kirchenleitungen verfolgen derartige Verfahren seit einiger Zeit mit einer gewissen Gnadenlosigkeit.

Zwar dient das Disziplinarverfahren der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts. Allerdings ließt sich oft schon die Einleitungsverfügung wie eine Vorverurteilung.

Wenn Sie derartiges nicht hinnehmen wollen, kontaktieren Sie uns. Wir vertraten und vertreten in Disziplinar- und Eilverfahren vor Gliedkirchen (z.B. Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW), Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN)) und der EKD (Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland).


Verbot des Führens von Dienstgeschäften

Wenn es die Kirchenleitung besonders eilig hat, erhalten Sie vorab das Verbot, Ihre Dienstgeschäfte zu führen. Dies ist eine beamtenrechtliche Entscheidung. Dagegen ist die vorläufige Dienstenthebung ("Suspendierung") eine disziplinarrechtliche Entscheidung.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist die Vorstufe zur Suspendierung.

Ihnen stehen Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen zu, die Sie mit unserer Hilfe wahrnehmen können. Auch wenn die Kirchenverwaltungen meinen, diese Maßnahmen einsetzen zu können, sind diese längst nicht immer rechtmäßig.

Suspendierung

Die Suspendierung nennt man auch vorläufige Dienstenthebung. Ihnen wird damit verboten, Ihren Dienst auszuüben. Damit einhergehend können auch Ihre Dienstbezüge gekürzt werden.

Die Kirchenverwaltungen tun sich schwer damit, die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Suspendierung einzuhalten. Eine Suspendierung ist nur zulässig, wenn im Disziplinarverfahren nach aller Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme verhängt wird oder aber der Dienstbetrieb/die Ermittlungen gefährdet würden, wenn der Beamte weiterhin zum Dienst erschiene.

Wir prüfen Ihre Bescheide, vertreten Sie aber auch bereits ab dem Anhörungsverfahren. Da 


Wartestand

Den Wartestand gibt es im deutschen Beamtenrecht seit gut 70 Jahren nicht mehr. Im evangelischen Kirchenrecht gibt es dieses unwürdige Instrument weiterhin. Mit dem Wartestand geht eine Kürzung der Bezüge und meist auch eine Rufschädigung einher.

Der Wartestand wurde in zahlreichen Gliedkirchen von 1939 bis 1942 eingeführt, um umliebsame Pfarrer loszuwerden. Nach 1945 behielten die Gliedkirchen dieses Instrument bei.

Wenn Sie in den Wartestand versetzt werden sollen, sind wir für Sie da, legen Widerspruch ein, führen einstweilige Verfügungsverfahren und/oder legen Anfechtungsklage ein.


Disziplinarverfahren in der Kirche

Was droht mir?

Die regelmäßig zulässigen Disziplinarmaßnahmen für evangelische Pfarrer können sein: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Zurückstufung, Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle, Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand, Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand, Entzug der Rechte aus der Ordination und Entfernung aus dem Dienst.

Kann ich mich wehren?

Sie können (und sollten) dies in aller Regel tun. In der Praxis taugen die behördlichen Verfahren vor der jeweiligen Landeskirche nicht viel. Die Prozesse vor den Disziplinargerichten mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen bieten eine  deutlich erhöhte Gewähr der Richtigkeit. Auf Deutsch: die kirchenbehördlichen Entscheidungen erscheinen oft von Anfang an festgelegt.

Was ist das Schlimmste, was mir passieren kann?

Sie können aus dem Dienst entfernt werden als härteste zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Diese wird (sofern vom Landeskirchenamt beabsichtigt) zumeist bereits in der Einleitungsverfügung angekündigt und kann mit der Versetzung in den Wartestand oder der einstweiligen Dienstenthebung verbunden werden.

Gibt es Verjährung im Disziplinarrecht?

Es gibt keine Verfolgungsverjährung im engeren Sinne, sondern ein "Maßnahmenverbot nach Zeitablauf". Ein Disziplinarverfahren kann also noch nach vielen Jahren eingeleitet und durchgeführt werden. Nach vier Jahren darf Verweis, Geldbuße oder Kürzung der Bezüge nicht mehr ausgesprochen werden. Das Verfahren wird dann nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt. Die "härteren" Maßnahmen werden durch Zeitablauf nicht gehindert.

Bleibt es bei einem Vorwurf?

Nein. Die Kirchenbehörden sind meist keine Profis im Disziplinarrecht. Wenn die Behörde im Zuge der Verteidigung merkt, dass das "Fell" des ursprünglichen Vorwurfs "davonschwimmt", wird regelmäßig nachgelegt. Dies ist nach § 25 DG.EKD zulässig. In manchen Verfahren artet dies völlig aus, bis dutzende vermeintliche, teils haarsträubend abstruse Vorwürfe gegen Sie erhoben werden, augenscheinlich nur, um noch zur gewünschten Maßnahme zu kommen. Es kam auch vor, dass in der endgültigen Maßnahme gänzlich neue Vorwürfe niedergelegt waren, die im Verfahren nie vorgetragen wurden. Derartiges wurde dann disziplinargerichtlich folgerichtig kassiert.

Wie verläuft das Verfahren?

Mit der Einleitungsverfügung beginnt das Verfahren. Es werden (schriftliche) Stellungnahmen verfasst. Hierfür wird Ihnen eine Frist gesetzt, binnen derer zunächst Akteneinsicht eingeholt wird. Anschließend findet oft eine Beweisaufnahme statt, in der Zeugen vernommen werden. Am Schluss steht eine Verfügung, aus der sich eine Maßnahme oder eine Einstellung ergibt. Gegen die Maßnahme können Sie (und sollten Sie in aller Regel) Klage zum Disziplinargericht einlegen.

Wie wird die Beweisaufnahme durchgeführt?

In der Regel wird Zeugenbeweis aufgenommen. Hierzu können Sie unter unserem Beisein den geladenen Zeugen Fragen stellen. Die Landeskirchenämter haben die unrühmliche Angewohnheit, in erster Linie Belastungszeugen zu laden. Dies ist rechtswidrig und führt regelmäßig zur Anfechtbarkeit der Maßnahme. Denn die Ermittlungspflicht umfasst sowohl die belastenden als auch die die entlastenden Umstände, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind (§ 28 DG.EKD).