Kirchenrecht

DISZIPLINAR- UND BEAMTENRECHT

Kirchenrecht

Das Kirchenrecht der EKD bzw. der Gliedkirchen bestimmt Pflichten und Rechte der Pfarrer und Laien. Die Kanzlei Albrecht bringt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen mit, um Sie als Bediensteter der Kirche in kirchlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu vertreten.

Disziplinarverfahren

Wer sich als Pfarrer einem Disziplinarverfahren versieht, steht in unserer Erfahrung zumeist allein. Die Kirchenleitungen verfolgen derartige Verfahren seit einiger Zeit mit einer gewissen Gnadenlosigkeit.

Zwar dient das Disziplinarverfahren der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts. Allerdings ließt sich oft schon die Einleitungsverfügung wie eine Vorverurteilung.

Wenn Sie derartiges nicht hinnehmen wollen, kontaktieren Sie uns. Wir vertraten und vertreten in Disziplinar- und Eilverfahren vor Gliedkirchen (z.B. Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW), Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN)) und der EKD (Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland).


Verbot des Führens von Dienstgeschäften

Wenn es die Kirchenleitung besonders eilig hat, erhalten Sie vorab das Verbot, Ihre Dienstgeschäfte zu führen. Dies ist eine beamtenrechtliche Entscheidung. Dagegen ist die vorläufige Dienstenthebung ("Suspendierung") eine disziplinarrechtliche Entscheidung.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist die Vorstufe zur Suspendierung.

Ihnen stehen Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen zu, die Sie mit unserer Hilfe wahrnehmen können. Auch wenn die Kirchenverwaltungen meinen, diese Maßnahmen einsetzen zu können, sind diese längst nicht immer rechtmäßig.

Suspendierung

Die Suspendierung nennt man auch vorläufige Dienstenthebung. Ihnen wird damit verboten, Ihren Dienst auszuüben. Damit einhergehend können auch Ihre Dienstbezüge gekürzt werden.

Die Kirchenverwaltungen tun sich schwer damit, die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Suspendierung einzuhalten. Eine Suspendierung ist nur zulässig, wenn im Disziplinarverfahren nach aller Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme verhängt wird oder aber der Dienstbetrieb/die Ermittlungen gefährdet würden, wenn der Beamte weiterhin zum Dienst erschiene.

Wir prüfen Ihre Bescheide, vertreten Sie aber auch bereits ab dem Anhörungsverfahren. Da 


Wartestand

Den Wartestand gibt es im deutschen Beamtenrecht seit gut 70 Jahren nicht mehr. Im evangelischen Kirchenrecht gibt es dieses unwürdige Instrument weiterhin. Mit dem Wartestand geht eine Kürzung der Bezüge und meist auch eine Rufschädigung einher.

Der Wartestand wurde in zahlreichen Gliedkirchen von 1939 bis 1942 eingeführt, um umliebsame Pfarrer loszuwerden. Nach 1945 behielten die Gliedkirchen dieses Instrument bei.

Wenn Sie in den Wartestand versetzt werden sollen, sind wir für Sie da, legen Widerspruch ein, führen einstweilige Verfügungsverfahren und/oder legen Anfechtungsklage ein.