Handwerkerrecht
WERKVERTRAGSRECHT
Handwerkerrecht
Sie benötigen Unterstützung durch Anwälte im Rahmen eines Werkvertrags. Wir vertreten Besteller und Unternehmer in rechtlichen Auseinandersetzungen.
Ihr Projekt
Beratung bei handwerklichen Projekten: im Streit mit Handwerkern oder Bestellern erhalten Sie Rechtsschutz durch unsere Anwälte, die Ihnen bei Ärger im Werkvertragsrecht helfen.
Prozessführung
Streitbeilegung und Prozessführung: Falls es zu Streitigkeiten mit Handwerkern, Kunden oder Bestellern kommt, vertreten wir Sie sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Unser Ziel ist es, eine für Sie zufriedenstellende Lösung zu finden und Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.
Für Bauherren
Das Verbraucherrecht kommt Bestellern auch im Werkvertragsrecht zu Gute. Auch wenn der Handwerker nicht auf auf Mängelrügen reagiert. Wir prüfen einen möglichen Schaden durch Handwerker (z.B. Wasserschaden) und Ihre Ansprüche auf Schadensersatz.
Für Handwerker
Unsere Anwälte helfen, wenn Ihre Dienstleistung als Handwerker nicht bezahlt wird. Falls Ihre Kunden unzufrieden sind, finden wir eine Lösung. Inkasso hilft hier nur bedingt: spätestens vor Gericht benötigen Sie einen guten Anwalt.
Was ist ein Beweis-sicherungsverfahren?
Das selbständige Beweissicherungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das dem eigentlichen Hauptsacheverfahren vorgeschaltet ist.
Es dient der Beweissicherung von Baumängeln vor, während oder nach der Bauabnahme.
Mit dem Beweissicherungsverfahren können unterschiedliche Ziele verfolgt werden:
Verhinderung von Beweisverlusten
Vermeidung eines Rechtsstreites (Vergleich)
Hemmung der Verjährungsfristen
Gerichtliche Feststellungen
Als Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens erhält man kein gerichtliches Urteil. Vielmehr erhalten beide Parteien ein schriftliches Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Das Gutachten hat eine starke Beweiskraft für das Hauptsacheverfahren und bindet grundsätzlich beide Parteien.
Kommt
trotz der Ergebnisse des Gutachtens keine außergerichtliche Einigung zustande,
kann Klage vor Gericht eingereicht werden. Das Gericht wird dann auf der
Grundlage des Gutachtens und der sonstigen Beweismittel entscheiden
Das Beweissicherungsverfahren ist gerade bei langwierigen Baumängelstreitigkeiten empfehlenswert, um einen Beweisverlust zu vermeiden. Es kann Monate dauern, bis das Gericht im Klageverfahren Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhebt. Ein privates Baugutachten ist keine Alternative, denn dieses ist vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen, sondern stellt lediglich einen qualifizierten Parteivortrag dar.
Welche Verjährungsfristen gelten im Werkvertragsrecht?
Die Baumängelverjährung ist im BGB geregelt und beträgt grundsätzlich fünf Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist), § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
In dieser Zeit kann der Bauherr von nachfolgenden Gewährleistungsrechten Gebrauch machen:
- Anspruch auf Mängelbeseitigung (Nacherfüllung oder Selbstvornahme)
- Schadensersatz
- Rücktritt vom Vertrag
- Vergütungsminderung.
Die
Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte beginnt grundsätzlich dann, wenn der
Bauherr die Abnahme der Bauleistung ausspricht
Abnahme
Ausdrückliche Abnahme (Mündlich)
Abnahmeerklärung des Auftraggebers
Förmliche Abnahme
Zusammenkunft von Auftraggeber und Auftragnehmer am Ort des Bauvorhabens und Erstellung eines Abnahmeprotokolls
Konkludente Abnahme
Abnahme durch schlüssiges Verhalten, wenn das Werk nach
den Vorstellungen des Auftraggebers im
Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten
des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung im Wesentlichen
vertragsgerecht verstehen darf
Fiktive
Abnahme
Abnahme durch gesetzliche Fiktion gem. § 640 Abs. 2 BGB,
wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht binnen der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Bauvertrag kündigen
Hier muss zunächst
danach differenziert werden, ob der Vertrag nach den Vorschriften des BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) oder denen der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
geschlossen wurde.
Vertragskündigung nach § 648 BGB
Der Auftraggeber kann den Vertag unter Wahrung der Schriftform (§ 650h BGB) ohne
Angaben von Gründen jederzeit kündigen. Dem Auftragnehmer steht allerdings die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen sowie die Vergütung, die dem Auftragnehmer durch die Annahme neuer Aufträge entsteht, zu.
Vertragskündigung nach §§ 8 und 9 VOB/B
§ 8 VOB/B regelt die Kündigungsmöglichkeiten des Auftraggebers. Dabei differenziert die Norm zwischen dem freien Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 1 VOB/B und dem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 2 – 5 VOB/B.
Der Auftraggeber kann den Vertrag gem. § 8 VOB/B bis zur Vollendung der Leistung jederzeit kündigen, muss dann aber – wie es auch § 648 BGB vorsieht – die nachteiligen Vergütungsfolgen tragen.
Nimmt der Auftraggeber eine Kündigung aus wichtigem Grund vor (§ 8 Abs. 2-5 VOB/B), kann er dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen eigene Gegenansprüche entgegenhalten.
§ 9 VOB/B regelt das Kündigungsrecht des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur unter
bestimmten Voraussetzungen kündigen, die unter § 9 Abs. 1 VOB/B benannt werden.
Hierzu zählt beispielsweise der Ausfall einer Zahlung. Die Kündigung ist
schriftlich zu erklären. Ihr hat eine Fristsetzung vorauszugehen. Darüber
hinaus regelt die Norm einen Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers