Handwerkerrecht

WERKVERTRAGSRECHT

Handwerkerrecht

Sie benötigen Unterstützung durch Anwälte im Rahmen eines Werkvertrags. Wir vertreten Besteller und Unternehmer in rechtlichen Auseinandersetzungen.

Ihr Projekt

Beratung bei handwerklichen Projekten: im Streit mit Handwerkern oder Bestellern erhalten Sie Rechtsschutz durch unsere Anwälte, die Ihnen bei Ärger im Werkvertragsrecht helfen. 


Prozessführung

Streitbeilegung und Prozessführung: Falls es zu Streitigkeiten mit Handwerkern, Kunden oder Bestellern kommt, vertreten wir Sie sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Unser Ziel ist es, eine für Sie zufriedenstellende Lösung zu finden und Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.

Für Bauherren

Das Verbraucherrecht kommt Bestellern auch im Werkvertragsrecht zu Gute. Auch wenn der Handwerker nicht auf auf Mängelrügen reagiert. Wir prüfen einen möglichen Schaden durch Handwerker (z.B. Wasserschaden) und Ihre Ansprüche auf Schadensersatz.


Für Handwerker

Unsere Anwälte helfen, wenn Ihre Dienstleistung als Handwerker nicht bezahlt wird. Falls Ihre Kunden unzufrieden sind, finden wir eine Lösung. Inkasso hilft hier nur bedingt: spätestens vor Gericht benötigen Sie einen guten Anwalt.

Was ist ein Beweis-sicherungsverfahren?

Das selbständige Beweissicherungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das dem eigentlichen Hauptsacheverfahren vorgeschaltet ist.

Es dient der Beweissicherung von Baumängeln vor, während oder nach der Bauabnahme.

Mit dem Beweissicherungsverfahren können unterschiedliche Ziele verfolgt werden:

  • Verhinderung von Beweisverlusten

  • Vermeidung eines Rechtsstreites (Vergleich)

  • Hemmung der Verjährungsfristen

  • Gerichtliche Feststellungen

Als Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens erhält man kein gerichtliches Urteil. Vielmehr erhalten beide Parteien ein schriftliches Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Das Gutachten hat eine starke Beweiskraft für das Hauptsacheverfahren und bindet grundsätzlich beide Parteien.

Kommt trotz der Ergebnisse des Gutachtens keine außergerichtliche Einigung zustande, kann Klage vor Gericht eingereicht werden. Das Gericht wird dann auf der Grundlage des Gutachtens und der sonstigen Beweismittel entscheiden

Das Beweissicherungsverfahren ist gerade bei langwierigen Baumängelstreitigkeiten empfehlenswert, um einen Beweisverlust zu vermeiden. Es kann Monate dauern, bis das Gericht im Klageverfahren Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhebt. Ein privates Baugutachten ist keine Alternative, denn dieses ist vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen, sondern stellt lediglich einen qualifizierten Parteivortrag dar.

Welche Verjährungsfristen gelten im Werkvertragsrecht?

Die Baumängelverjährung ist im BGB geregelt und beträgt grundsätzlich fünf Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist), § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

In dieser Zeit kann der Bauherr von nachfolgenden Gewährleistungsrechten Gebrauch machen:

  • Anspruch auf Mängelbeseitigung (Nacherfüllung oder Selbstvornahme)
  • Schadensersatz
  • Rücktritt vom Vertrag
  • Vergütungsminderung.

Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte beginnt grundsätzlich dann, wenn der Bauherr die Abnahme der Bauleistung ausspricht

Abnahme

Ausdrückliche Abnahme (Mündlich)

Abnahmeerklärung des Auftraggebers

Förmliche Abnahme

Zusammenkunft von Auftraggeber und Auftragnehmer am Ort des Bauvorhabens und Erstellung eines Abnahmeprotokolls

Konkludente Abnahme

Abnahme durch schlüssiges Verhalten, wenn das Werk nach

den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf 

Fiktive Abnahme

Abnahme durch gesetzliche Fiktion gem. § 640 Abs. 2 BGB,

wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht binnen der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

Bauvertrag kündigen

Hier muss zunächst danach differenziert werden, ob der Vertrag nach den Vorschriften des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder denen der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) geschlossen wurde.

Vertragskündigung nach § 648 BGB

Der Auftraggeber kann den Vertag unter Wahrung der Schriftform (§ 650h BGB) ohne

Angaben von Gründen jederzeit kündigen. Dem Auftragnehmer steht allerdings die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen sowie die Vergütung, die dem Auftragnehmer durch die Annahme neuer Aufträge entsteht, zu.

Vertragskündigung nach §§ 8 und 9 VOB/B

§ 8 VOB/B regelt die Kündigungsmöglichkeiten des Auftraggebers. Dabei differenziert die Norm zwischen dem freien Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 1 VOB/B und dem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 2 – 5 VOB/B.

Der Auftraggeber kann den Vertrag gem. § 8 VOB/B bis zur Vollendung der Leistung jederzeit kündigen, muss dann aber – wie es auch § 648 BGB vorsieht – die nachteiligen Vergütungsfolgen tragen.

Nimmt der Auftraggeber eine Kündigung aus wichtigem Grund vor (§ 8 Abs. 2-5 VOB/B), kann er dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen eigene Gegenansprüche entgegenhalten.

§ 9 VOB/B regelt das Kündigungsrecht des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen, die unter § 9 Abs. 1 VOB/B benannt werden. Hierzu zählt beispielsweise der Ausfall einer Zahlung. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Ihr hat eine Fristsetzung vorauszugehen. Darüber hinaus regelt die Norm einen Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers